Im Rahmen der Strukturierung mittels einer Gesellschaft können verschiedenste Klauseln in den Gesellschaftsvertrag eingebaut werden, die den individuellen Anforderungen der Erblasser gerecht werden. Wichtig ist, dass auch verschiedenste Rückfallklauseln bei Schenkungen vereinbart werden können, wie zum Beispiel:
• Der Beschenkte verstirbt vor dem Schenker.
• Der Beschenkte gerät in finanzielle Schwierigkeiten oder Insolvenz.
• Der Beschenkte verstößt gegen bestimmte vertragliche Verpflichtungen oder Bedingungen.
• Der Schenker verarmt.