Der Kaufpreis sollte aus der durch den Verkauf der Geschäftsanteile vorhandenen Liquidität des Mandanten bezahlt werden. Damit hätte er seiner Frau die Hälfte des Kaufpreises geschenkt, was zu einer Schenkungssteuerbelastung geführt hätte. Bei einer Immobilie im Wert von zwei Millionen Euro, abzüglich zehn Prozent für wohnwirtschaftliche Nutzung, wären 1,8 Millionen Euro steuerlich relevant. Die Hälfte davon wäre 900.000 Euro schenkungssteuerpflichtiger Erwerb für seine Frau, abzüglich des Freibetrags von 500.000 Euro blieben 400.000 Euro zu versteuern. Die Schenkungssteuer unter Ehegatten bei einem steuerpflichtigen Erwerb von 400.000 € beträgt 15 %. Somit betrüge die Schenkungssteuer 60.000 €.